FAQ

Was muss ich für meine Strafverteidigung investieren?

Die zu zahlende Vergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren werden grundsätzlich die im Vergütungsverzeichnis (Anlage zum RVG) aufgeführten Betrags-rahmengebühren abgerechnet. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr im Einzelfall wird innerhalb des aus Mindest- und Höchstgebühren gebildeten Rahmens bestimmt. In durchschnittlichen Fällen ist von einer Mittelgebühr auszugehen. Daneben werden die angefallenen Auslagen berechnet. Üblich ist darüber hinaus auch die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für einzelne Verfahrensabschnitte.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Rechtschutzversicherungen übernehmen üblicherweise die Kosten für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens oder einer Ordnungs-widrigkeit. Versicherungsschutz kann darüber hinaus beim Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens bestehen. Möglicherweise haben Sie auch einen erweiterten Straf-Rechts-schutz mit Ihrer Versicherung vereinbart.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in einem Strafverfahren besteht nicht.

Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?

Beim Vorwurf eines Verbrechens, bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage und in einigen anderen gesetzlich geregelten Fällen wird das Gericht Ihnen einen notwendigen Verteidiger bestellen. Diesen können Sie selbst auswählen. Sie sollten dann frühzeitig bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich freigesprochen werde?

Werden Sie vom Gericht freigesprochen, erstattet der Staat auf Antrag die angefallenen Kosten der Verteidigung, soweit diese als notwendige Auslagen anerkannt werden.

Wer trägt die Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Regelmäßig sind die Kosten bei einer Einstellung des Verfahrens von Ihnen zu tragen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.